22 neue Gruppenpraxen: Innovationsschub für Wien

10.09.2010 | Politik

Eine gute Nachricht für Ärzte und Patienten in der Bundeshauptstadt: Ärztekammer und Wiener Gebietskrankenkasse haben sich auf die Schaffung von 22 neuen Gruppenpraxen in Wien geeinigt.
Von Kurt Markaritzer

Vizepräsident Johannes Steinhart, Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte in Wien, erklärt dazu im Gespräch mit der ÖÄZ: „Die neuen Gruppenpraxen wurden Mitte Juli im Niederlassungsausschuss zwischen der Ärztekammer und der Wiener Gebietskrankenkasse beschlossen, die Umsetzung wird allerdings noch ein wenig dauern. Sie entstehen durch Fusion bereits bestehender Planstellen und werden in Kürze offiziell ausgeschrieben.“

Jeweils vier neue Gruppenpraxen betreffen die Fächer Kinder- und Jugendheilkunde, Innere Medizin und Radiologie. Dazu kommen je zwei Gruppenpraxen in Gynäkologie, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Orthopädie sowie je eine Gruppenpraxis in Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten beziehungsweise Augenheilkunde. Sieben der 22 neuen Gruppenpraxen werden gemäß dem Regionalen Strukturplan Gesundheit in den Bezirken Floridsdorf und Donaustadt geschaffen; der Rest verteilt sich quer über die weiteren Bezirke. Steinhart weiter: „Gruppenpraxen sind in Wien schon jetzt umgesetzt. Derzeit gibt es bereits 44 Kassengruppenpraxen mit rund 100 Vertragsfachärzten. Das bedeutet, dass schon jeder zehnte Facharzt in dieser Form arbeitet.“ Der Kurienobmann rechnet damit, dass die meisten neuen Gruppenpraxen noch im Herbst dieses Jahres in Vertrag sein werden: „Wir wissen, dass viele Kolleginnen und Kollegen großes Interesse an einem Zusammenschluss haben. Es sollte daher kein größeres Problem sein, entsprechend viele Interessenten zu finden.“

Für die Patienten bringen Gruppenpraxen eine Reihe von Vorteilen, allen voran ein breiteres Spektrum an ärztlichen Leistungen im niedergelassenen Bereich sowie längere Öffnungszeiten, keine Urlaubssperre und keinen Krankheitsausfall. Steinhart: „Für die Ärzte kommt dazu, dass ihnen die Suche nach einem Vertretungsarzt erspart bleibt, weil sich die Kollegen gegenseitig vertreten können.“ Diese Vorzüge von Gruppenpraxen wurden in den Verhandlungen sowohl von den Vertretern der Ärztekammer als auch von der Gebietskrankenkasse als Beitrag zur Qualität der Patientenversorgung nachdrücklich gewürdigt. Der Kurienobmann: „Es ist dies ein wirklicher Innovationsschub für die Bundeshauptstadt, mit dem wir eine moderne und zeitgemäße extramurale Versorgung in Wien auch für die nächsten Jahre sicherstellen können.“

Formal werden die Gruppenpraxen derzeit als Zusammenschlüsse von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen von Offenen Gesellschaften (OEG) gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes (§§ 52 a ff ÄrzteG) geführt. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie Räume anmieten, Personal beschäftigen, Verbrauchsmaterial oder Geräte ankaufen können. Das ist ein Unterschied zu der Gemeinschaftspraxis, in der sich mehrere Ärztinnen und Ärzte lose zusammenschließen, die jeweils als individuelle Rechtspersönlichkeit fungieren.

Die neuen Möglichkeiten zur Gründung von Ärzte-GmbHs sind in der jetzigen Vereinbarung zur Schaffung der 22 neuen Gruppenpraxen noch nicht berücksichtigt. Steinhart dazu: „Die Ärzte-GmbH wurde in der neuen Ärztegesetznovelle beschlossen, muss aber noch in den neuen Gesamtvertrag verhandelt werden. Eine bestehende Gruppenpraxis kann aber nach Umsetzung der Ärzte-GmbH im Gesamtvertrag in die neue Gesellschaftsform wechseln. Hier liegt es jetzt am Umsetzungswillen der Wiener Gebietskrankenkasse, die Ärzte-GmbHs so schnell und unbürokratisch wie möglich in den Gesamtvertrag zu implementieren. Ein klarer Vorschlag der Wiener Ärztekammer liegt dazu schon auf dem Tisch!“

Zusätzlich zu den 22 Gruppenpraxenstellen haben sich Ärztekammer und Gebietskrankenkasse auch auf eine Reihe von Nachbesetzungen von Einzelordinationen geeinigt. Davon betroffen sind vor allem allgemeinmedizinische Ordinationen, aber auch zwei Kinderfacharzt-Ordinationen in den Bezirken Mariahilf und Simmering.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2010